Satzung

Hauptsatzung
der Wildschadensausgleichskasse
im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Aufgrund des §27 Absatz 3 Satz 1 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBI. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBI. M-V S. 311) geändert worden ist, wird folgende Hauptsatzung beschlossen:

§1
Name und Sitz
(§27 Absatz 1 LJagdG)

  1. Die Wildschadensausgleichskasse (Kasse) führt den Namen ,,Wildschadensausgleichskasse Landkreis Mecklenburgische Seenplatte“.
  2. Die Kasse hat ihren Sitz in 17153 Stavenhagen und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  3. Die Kasse kann regional Außenstellen einrichten.

§2
Aufgabe
(§27 Absatz 2,6 und 7 LJagdG)

  1. Die Kasse ergreift Maßnahmen, die geeignet sind, Wildschäden so weit wie möglich zu verhindern. Dazu dienen insbesondere eine wirksame Beitragsgestaltung und die Weiterbildung der Mitglieder.
  2. Die Kasse gleicht die durch Rot-, Dam- oder Schwarzwild verursachten Wildschäden aus und legt den Wildschadensausgleich auf ihre Mitglieder um.
  3. Die Kasse arbeitet kostendeckend und nicht gewinnorientiert. Der Verwaltungsaufwand ist gering zu halten.

§3
Mitglieder
(§27 Absatz 1 LJagdG)

  1. Gesetzliche Mitglieder der Kasse sind die jeweils im Kassengebiet befindlichen
    • Jagdgenossenschaften,
    • Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes,
    • Pächter oder die Benannten eines Jagdbezirkes,
    • Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften.
  2. Freiwillige Mitglieder der Kasse sind Landwirte, die eine Nutzfläche von weniger als 75 Hektar bewirtschaften und ihre Mitgliedschaft gegenüber dem Kassenvorstand schriftlich erklären; die Mitgliedschaft gilt unbefristet und kann durch den Landwirt jederzeit beendet werden.

§4
Auskunftspflicht der Mitglieder

  1. Die in §3 Absatz 1 Buchstabe a und c genannten Mitglieder haben der Kasse auf deren Verlangen jederzeit Auskünfte zu erteilen über:
    • die Wildschadensvereinbarungen,
    • die Pächter,
    • die Jagdfläche,
    • die Höhe der Abschusspläne von Rot- und Damwild sowie der Mindestabschüsse von Schwarzwild sowie
    • die Angaben der Streckenliste für Rot-, Dam- oder Schwarzwild gemäß §21 Absatz 8 des Landesjagdgesetzes.

    Sie haben darüber hinaus der Kasse auf deren Verlangen das Original des Wildursprungsscheines gemäß §2 in Verbindung mit §3 Absatz 2 der Wildhandelsüberwachungsverordnung vom 23. März 2001 (GVOBI. M-V S.79, 109), die durch die Verordnung vom 6. Oktober 2006 (GVOBI. M-V S. 764) geändert worden ist, vorzulegen.

  2. Die in §3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder haben der Kasse auf deren Verlangen jederzeit Auskünfte über die in ihrem Eigentum stehende sowie über die ihrem Jagdbezirk angegliederte Jagdfläche zu erteilen.
  3. Die Auskünfte nach den Absätzen 1 und 2 hat das jeweilige Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung gegenüber der Kasse schriftlich zu erteilen.
    Anderungen hierzu sind der Kasse unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§5
Vertretung der Mitglieder

Zur Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen gegenüber der Kasse haben die Mitglieder nach §3, sofern es sich um juristische Personen oder Personenmehrheiten handelt oder wenn mehrere Personen einen Jagd- oder Teiljagdbezirk gepachtet oder in einem solchen zur Jagdausübung benannt worden sind, eine natürliche Person als ihren Vertreter schriftlich zu benennen.

§6
Organe der Kasse
(§27 Absatz 4 und 5 LJagdG)

Organe der Kasse sind die Mitgliederversammlung und der Kassenvorstand.

§7
Mitgliederversammlung
(§27 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 LJagdG)

  1. Die Mitgliederversammlungsoll einmal im Kassenjahrtagen, hat jedoch mindestens einmal innerhalb von drei Jahren zu tagen. Auf Verlangen von mehr als einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder ist sie innerhalb von drei Monaten vom Vorstand einzuberufen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt und im
    InternetportaI des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ein berufen.
  3. Ein Beschluss über die Errichtung oder Anderung einer Satzung wird mit Zwei- Drittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Alle anderen Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.
  4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, ausder hervorgeht, wie viele Mitglieder jeweils anwesend waren. Die Niederschrift ist von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung nach §9 Absatz 1 Buchstabe a und
    mindestens zwei weiteren VorstandsmitgIiedern zu unterzeichnen.
  5. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung sowie beschlossene Satzungen oder deren Anderungen sind der Jagdbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der MitgliederversammIung schriftlich zu übermitteln.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung über
    • die Haupt- und die Beitragssatzung sowie deren Anderungen,
    • die Wahl oder Abwahl des Kassenvorstandes, seiner Mitglieder und der Rechnungsprüfer,
    • die Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder des Kassenvorstandes und die Rechnungsprüfer,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Einrichtung von Außenstellen, die sich an dem regionalen Wi ldschadensgeschehen oder Venvaltu ngsaufwand ausrichten,
    • die Einführung eines Rabattsystems und von Risikostufen in Bezug auf den Grundbeitrag gemäß §4 der Beitragssatzung.

    Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds erfolgt eine geheime Abstimmung.

§8
Kassenvorstand
(§27 Absatz 5 LJagdG)

  1. Der Kassenvorstand (Vorstand) besteht aus neun Personen, die jeweils Kassenmitglied nach §3 oder deren Vertretung nach $5 sein sollen. Die Mitglieder des Kassenvorstandes werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Je ein Mitglied soll den in §3 Absatz 1 Buchstabe a bis d genannten Gruppen angehören.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Kassenvorsteher, eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter, eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter, eine Schatzmeisterin oder einen Schatzmeister und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Dauer der Amtszeit des Vorstandes eine Nachwahl vorzunehmen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die notwendigen baren und nachgewiesenen Auslagen werden aus der Kasse ersetzt.
  5. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers oder der Person seiner Vertretung den Ausschlag. Uber Beschlüsse ist eine Niederschriftzu fertigen und von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist der Jagdbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstandssitzung zu übermitteln.

§9
Aufgaben des Kassenvorstandes

  1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Einberufung sowie Leitung der Mitgliederversammlung durch den Kassenvorsteher oder im Verhinderungsfalldurch eine Person seiner Stellvertretung,
    • Bestellung der Geschäftsführung und Festsetzung ihrer Entschädigung oder, soweit diese nicht ehrenamtlich tätig ist, ihres Gehaltes,
    • Bestellung der Außenstellenleitung und Festsetzung ihrer Entschädigung,
    • Übertragung von Aufgaben auf Dritte und die Festsetzung einer Entschädigung oder eines Entgeltes,
    • jährliche Auswertung des Wildschadensgeschehens im Kassengebiet,
    • Festsetzung der jeweils regional bezogenen Grundbeiträge gemäß Beitragssatzung,
    • jährliche Verabschiedung des Haushaltsplanes,
    • Uberwachung der Kassenführung,
    • Prüfung des Jahresabschlussberichtes und Entlastung der Geschäftsführung,
    • Bildung von finanziellen Rücklagen; diese dürfen das Dreifache des
      Durchschnitts der Wildschadensausgleichszahlungen der vergangenen fünf Kassenjahre nicht übersteigen.
  2. Ein Vorstandsmitglied darf mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe f bei einer Entscheidung der Kasse nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder folgenden Personen einen Vor- oder Nachteil bringen kann:
    • seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner,
    • einem Verwandten bis zum dritten Grade,
    • einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder
    • einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person.

§10
Geschäftsführung

  1. Der Vorstand bestellt durch Beschluss eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer, die oder der nicht Kassenmitglied sein muss. lst sie oder er Vorstandsmitglied, darf sie oder er weder Kassenvorsteher noch Schatzmeisterin oder Schatzmeister der Kasse sein.
  2. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer handelt nach Weisung des Vorstandes. Sie oder er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Führung der Kasse, insbesondere die Erhebung der Beiträge, die Prüfung der Auszahlungsanträge und die Vorbereitung der Auszahlungen aus der Kasse sowie deren Durchführung,
    • die Aufstellung und die Vorlage des Haushaltsplanes,
    • die Jahresabrechnung,
    • die Führung einer laufenden Wildschadensübersicht.
  4. lst die Geschäftsführung ehrenamtlich tätig, kann der Vorstand auf ihren Vorschlag hin weitere Personen zur Unterstützung der Geschäftsführung bestellen, die dieser unterstehen.
  5. Für die Geschäftsführung gilt §9 Absatz 2 entsprechend. An ihrer Stelle trifft der Kassenvorsteher die Entscheidung.

§11
Außenstellenleitung

  1. Der Vorstand bestellt durch Beschluss eine Leiterin oder einen Leiter der Außenstellen, die oder der nicht Kassenmitglied sein muss.
  2. Die Außenstellenleitung unterstützt für die jeweilige Region die Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach §10 Absatz 3 .

§12
Haushaltsführung der Kasse

  1. Die Haushaltsführung der Kasse bestimmt sich nach §27 Absatz 6 Satz 5 des Landesjagdgesetzes.
  2. Das Vermögen der Kassen MÜR, MST und der Stadt NB sowie das anteilige Vermögen der Kasse DM, die mit dem Inkrafttreten dieser Satzung aufhören zu existieren, sind bis zu deren Verbrauch zweckgebunden für die beitragspflichtige Jagdfläche zu verwenden, für die die Beiträge erhoben worden sind.

§13
Kassenjahr

Als Kassenjahr gilt das Jagdjahr und es umfasst den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres.

§14
Wildschadensausgleich

  1. Den Mitgliedern, die zum Wildschadensersatz verpflichtet sind, werden im Schadensfall auf Antrag bis zu 90 Prozent des Wildschadensbetrages erstattet (Wildschadensausgleich). Die Auszahlung erfolgt unmittelbar an die Geschädigten, sofern das Antrag stellende Mitglied nicht bereits an diese gezahlt hat und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
  2. Leistungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn
    • das Antrag stellende Mitglied die von ihm zu leistenden Kassenbeiträge fristgemäß entrichtet hat,
    • der Wildschaden im Feststellungsverfahren vor der zuständigen Ordnungsbehörde verhandelt ( §28 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes)wurde und
    • der Antrag auf Erstattung des Wildschadensausgleichs spätestens bis zum Ende des laufenden Kassenjahres, für einen Schadensfall im Monat März innerhalb von drei Wochen sowie bei nicht rechtskräftig abgeschlossenen Entscheidungen innerhalb von drei Wochen nach deren Rechtskraft schriftlich an die Kasse gestellt worden ist.
  3. Abweichend von Absatz 1 kann der Wildschadensausgleich durch die Geschäftsführung mit Zustimmung des Kassenvorstandes gemindert werden. Das gilt insbesondere, wenn
    • sich die Verpflichteten und Geschädigten über die Schadenshöhe ohne die Zustimmung der Kasse gemäß §27 Absatz 9 Satz 3 des Landesjagdgesetzes einigen,
    • der Aufforderung der Kasse zur Anfechtung des Vorbescheides nicht nachgekommen wurde,
    • die Abschusspläne oder Mindestabschüsse der zu Schaden gehenden Wildart nicht oder nur unzureichend erfüllt wurden,
    • durch den Jagdausübungsberechtigten in wildschadensgefährdeten Gebieten keine möglichen oder zumutbaren wildschadensverhindernden Maßnahmen durch eine rechtswirksame Vereinbarung mit den Landwirten getroffen wurden oder
    • die Auskunftspflicht gemäß §4 nicht fristgemäß erfüllt wurde.
  4. Klagt der Ersatzverpflichtete nach Aufforderung durch die Kasse, trägt diese die Verfahrenskosten.

§15
Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am (Tag der Anzeige oder Genehmigung gemäß §27 Absatz 3 Satz 4 des Landesjagdgesetzes) in Kraft.

Basepohl, den 3.März 2012