Beitragssatzung

Beitragssatzung
der Wilschadensausgleichskasse
Mecklenburgische Seenplatte

Aufgrund des §27 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 des Landesjagdgesetzes vom 22. Mär 2000 (GVOBI. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBI. M-V S. 31 1) geändert worden ist, und der Hauptsatzung der Wildschadensausgleichskasse Landkreis Mecklenburgische Seenplatte vom 3. März 2012 wird folgende Beitragssatzung für die Erhebung von Beiträgen beschlossen:

§1
Zweck und Arten der Beitragserhebung

  1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Kasse regional bezogene Beiträge.
  2. Die Beiträge dienen
    • dem Ausgleich von durch Rot-, Dam- oder Schwarzwild verursachten
      Wildschäden,
    • der Verhinderung von Wildschäden sowie
    • der Kassenführung.
  3. Die Beiträge können als finanzieller Beitrag oder als Sachbeitrag geleistet werden.

§2
Beitragsverpflichtete

  1. Finanziell beitragspflichtig sind
    • Jagdgenossenschaften oder deren Jagdpächter, sofern diese den Wildschadensersatz übernommen haben; die Beitragspflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Beitrag durch den Jagdpächter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit bezahlt ist,
    • Pächter oder Benannte von Eigenjagdbezirken, soweit sie den Wildschadensersatz übernommen haben,
    • Eigenjagdbesitzerfür Flächen, die dem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, oder deren Jagdpächter oder Benannte, sofern diese den Wildschadensersatz für die angegliederten Flächen übernommen haben; die Beitragspflicht der Eigenjagdbesitzer bleibt bestehen, soweit der Beitrag durch den Jagdpächter oder Benannten nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit bezahlt ist.
  2. Jagdausübungsberechtigte Eigenjagdbesitzer können für die in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen zu finanziellen Beiträgen herangezogen werden, wenn Wildschäden in benachbarten Jagdbezirken auf unzulänglichen Abschuss von Rot-,Dam- oder Schwarzwild in ihrem Eigenjagdbezirk zurückzuführen sind. Unzulänglich ist der Abschuss, wenn im Eigenjagdbezirk
    • der Abschussplan für Rot- oder Damwild im vorangegangenen Jagdjahr nicht erfüllt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Abschussplanung des Eigenjagdbezirkes im Rahmen eines Gruppenabschussplanes erfolgt ist,
    • die durch die Jagdbehörde festgesetzten Mindestabschüsse für Schwarzwild im vorangegangenen Jagdjahr nicht erfüllt worden sind,
    • zeitlich befristete Abschüsse ( §27 des Bundesjagdgesetzes)für Rot-, Dam- oder Schwarzwild, welche die Jagdbehörde wegen des Wildschadensgeschehens festgesetzt hat, im vorangegangenen Jagdjahr nicht erfüllt worden sind.

§3
Sachbeiträge

  1. Sachbeiträge, die Landwirte erbringen sollen, sind insbesondere:
    • der Abschluss von Vereinbarungen mit den Jagdausübungsberechtigten über wildschadensverhütende Maßnahmen, insbesondere in
      wi ldschadensgefäh rdeten Gebieten,
    • die rechtzeitige vorherige Information des Jagdausübungsberechtigten über den Ort, die Flächengröße und die Termine der Aussaat und der Ernte von regelmäßig oder besonders gefäh rdeten landwirtschaftlichen Kulturen,
    • die unverzügliche InformationdesJagdausübungsberechtigten über Wildschäden,
    • die Unterstützung beim Aufstellen und Umsetzen von jagdlichen Einrichtungen oder Zäunen,
    • die saubere Ernte der Feldfrüchte, um Folgeschäden zu verhindern,
    • die Anlage von Kulturen oder von Blühstreifen, die eine Bejagung der wildschadensverursachenden Wildarten zu lässt,
    • zur Strukturierung größerer Mais- oder Rapsflächen,
    • zwischen besonders gefährdeten Kulturen und Wildeinständen (zum Beispiel Wald, Schilf),
    • um Feuchtbiotope herum oder an wasserführenden Gräben entlang, wenn diese sich innerhalb besonders gefährdeter Kulturen oder am Rand zu Wildeinständen befinden.

§4
Finanzielle Beiträge

  1. Der finanzielle Beitrag wird geleistet als
    • Grundbeitrag,
    • Schadensbeitrag,
    • Grenzbeitrag.
  2. Der Grundbeitrag wird bezogen auf die Jagdfläche des Jagdbezirkes erhoben; ausgenommen sind Wasserflächen von Seen ab 30 Hektar und von künstlichen Fischteichen. Der Beitrag kann vom Vorstand aufgrund eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen Rabattsystems gemindert und entsprechend nach Risikostufen differenziert erhoben werden. Der Vorstand legt jährlich zu Beginn des Kassenjahres den Grundbeitrag regional bezogen je angefangenen Hektar fest.
  3. Der Schadensbeitrag richtet sich nach der Höhe des für den Jagd- oder Teiljagdbezirk erstatteten Wildschadensbetrages;er darf 50 Prozent dieses Betrages nicht überschreiten. Der Vorstand legt jährlich zu Beginn des Kassenjahres den Schadensbeitrag in Anteilen des entstandenen Wildschadensbetrages fest. Der Anteil soll sich am im Kassenjahr zu erstattenden Wildschadensbetrag sowie an erstatteten Wildschadensbeträgen vorangegangener Kassenjahre und kann sich an einer Schadenswiederholung in aufeinanderfolgenden Kassenjahren ausrichten. Der Vorstand kann diese Festlegung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Auf Verlangen von mehr als einem Zehntel der Mitglieder innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe seiner Festlegung muss er dies tun.
  4. Der Grenzbeitrag ergibt sich bei Wildschäden im benachbarten Jagdbezirk aus der Summe der nachfolgend ermittelten Beträge.
    • bei Nichterfüllung des Abschussplanes oder der Mindestabschüsse für die Schaden verursachende Wildart im vorangegangenen Jagdjahr (§2 Absatz 2 Buchstabe a und b):
      Abschuss-Soll minus Abschuss-Ist / Abschuss-Soll  X   Schadenssumme / 4
    • bei Nichterfüllung von zeitlich befristeten Abschüssen für die Schaden yerursachende Wildart im vorangegangenen Jagdjahr (§2 Absatz 2 Buchstabe c):
      Abschuss-Soll minus Abschuss-ist / Abschuss-Soll  X  Schadenssumme / 2
  5. Grund- und Schadensbeiträge sind von den in §2 Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Mitgliedern, der Grenzbeitrag ist von den in §2 Absatz 2 Satz 1 genannten Mitgliedern an die Kasse zu leisten.

§5
Beitragserhebung

  1. Der Grundbeitrag soll zum 1 . August erhoben werden; eine Nacherhebung im laufenden Kassenjahr wegen nicht ausreichender Mittel ist auf Beschluss des Vorstandes jederzeit mög lich.
  2. Der Schadensbeitrag soll bis zum 1. August des dem Schaden folgenden Kassenjahres, bei ausscheidenden Mitgliedern vor deren Ausscheiden erhoben sein. Der Schadensbeitrag ist von demjenigen zu leisten, der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ersatzverpflichtet war.
  3. Der Grenzbeitrag soll zum 1. August des dem Schaden folgenden Kassenjahres erhoben werden. Vor einer Beitragserhebung ist das Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde herzustellen; dabei ist nur die Wildart zu berücksichtigen, die den Schaden verursacht hat.
  4. Mitpächter haften als Gesamtschuldner.
  5. Die auf Grundlage dieser Satzung ermittelten Beiträge sind durch die Geschäftsführung im Auftrag der Kasse durch Einzelbescheid zu erheben. Aus dem Bescheid müssen sich die Höhe der Beiträge sowie ihre Berechnungsgrundlage ergeben.
  6. Scheidet ein Mitglied während des Kassenjahres aus, erfolgt keine Rückgewähr bereits gezahlter Grundbeiträge.
  7. Bei Eintritt in die Kasse während des Kassenjahres wird der Grundbeitrag nur erhoben, wenn ein solcher für die Jagdfläche nicht bereits entrichtet worden ist.

§6
Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am (Tag der Anzeige oder Genehmigung gemäß §27 Absatz 3 Satz 4 des Landesjagdgesetzes)in Kraft.

Basepohl, den 3. März 2012