Beitragsfestsetzung 2016/2017

Beschluss des Kassenvorstandes I / 2016

über die Beitragsfestsetzung zur Wildschadensausgleichskasse des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Kassenjahr 2016/2017

  1. Finanziell beitragspflichtig sind die im § 2 der Beitragssatzung der Wildschadensaus- gleichskasse Genannten, deren Jagdbezirksflächen auf dem Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte liegen.
  2. Für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturen soll der landwirtschaftliche Nutzer, dessen Kulturen in den o.g. Jagdbezirken liegen, Sachbeiträge nach § 3 der Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse leisten.
  3. Grundbeiträge:
    Auf der Vorstandssitzung der Kasse vom 17.03.2016 wurden, entsprechend der Be- schlüsse der MV-en vom 16.02.2013 und 14.03.2015, folgende Festlegungen getroffen:
    Der Grundbeitrag je ha Jagdfläche wird für die einzelnen Außenstellen nach der Höhe der ausgezahlten Wildschäden im Jagdjahr 2015 / 2016 wie folgt gestaffelt. Ausgenommen sind dabei Wasserflächen von Seen ab 30 ha und von künstlichen Fischteichen.
SchadenshöheAST DemminAST MüritzAST MSTAST Neubrandenburg
0-1000€10 Cent / ha10 Cent / ha10 Cent / ha1 J. beitragsfrei
1001-2000€40 Cent / ha40 Cent / ha40 Cent / ha1 J. beitragsfrei
2001-3000€50 Cent / ha50 Cent / ha50 Cent / ha1 J. beitragsfrei
ab 3001€60 Cent / ha60 Cent / ha60 Cent / ha1 J. beitragsfrei

Schadensbeiträge

Für alle Außenstellen der Kasse gilt ein einheitlicher Beitragssatz, der sich aus der Höhe der ausgezahlten Wildschäden des Jagdjahres 2015/2016 wie folgt errechnet:

SchadenshöheHöhe des Schadensbeitrages
0-2000€20% der Schadenssumme
ab 2001€40% der Schadenssumme

Die Beiträge werden ab dem 01.06.2016 als Einzelbescheide erhoben.

Zum Wildschadensersatz verpflichteten Mitgliedern werden im Schadensfall auf Antrag 90% des Wildschadens erstattet und an den Geschädigten ausgezahlt. Sollte ein erhebliches Mitverschulden durch den Ersatzverpflichteten vorliegen, kann laut § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wildschadensausgleichskasse der Wildschadensausgleich, durch den Geschäftsführer, mit Zustimmung des Kassenvorstandes, in besonderen Fällen gemindert werden. Diese besonderen Fälle sind in § 14 Abs. 3 Bst. a – e der Hauptsatzung geregelt.

anwesend:8 Vorstandsmitglieder
dafür:8 Vorstandsmitglieder
dagegen:0 Vorstandsmitglieder
Enthaltungen:0 Vorstandsmitglieder

E. Will – Vorsteher

H.A. Witte – Schriftführer