Beitragsfestsetzung 2013/14

Bekanntmachung
über die Beitragsfestsetzung zur Wildschadensausgleichskasse des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Kassenjahr 2013/2014

  1. Finanziell beitragspflichtig sind die im §2 der Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse Genannten, deren Jagdbezirksflächen auf dem Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte liegen.
  2.  Für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturen soll der landwirtschaftliche Nutzer, dessen Kulturen in den o.g. Jagdbezirken liegen, Sachbeiträge nach § 3 der Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse leisten.
  3. Grundbeiträge:
    Auf der Vorstandssitzung der Kasse am 10.04.2013 wurden entsprechend der Beschlüsse der MV vom 16.02.2013 folgende Festlegungen getroffen:Der Grundbeitrag  je ha Jagdfläche wird für die einzelnen Außenstellen nach der Höhe der ausgezahlten Wildschäden im Jagdjahr 2012 / 2013 wie folgt gestaffelt. Ausgenommen sind dabei Seen und künstliche Fischteiche.
    SchadenshöheAST DemminAST MüritzAST MSTAST Neubrandenburg
    0-1000€15 Cent / ha15 Cent / ha40 Cent / ha15 Cent / ha
    1001-2000€20 Cent / ha20 Cent / ha50 Cent / ha20 Cent / ha
    2001-3000€25 Cent / ha25 Cent / ha55 Cent / ha25 Cent / ha
    ab 3001€30 Cent / ha30 Cent / ha60 Cent / ha30 Cent / ha
  4. Schadensbeiträge:
    Für alle Außenstellen der Kasse gilt ein einheitlicher Beitragssatz, der sich aus der Höhe der ausgezahlten Wildschäden des Jagdjahres 2012/2013 wie folgt errechnet:
    SchadenshöheHöhe des Schadensbeitrages
    0-2000€20% der Schadenssumme
    ab 2001€40% der Schadenssumme

    Die Beiträge werden bis zum 01.06.2013 als Einzelbescheide erhoben.

    Zum Wildschadensersatz verpflichteten Mitgliedern werden im Schadensfall auf Antrag 90% des Wildschadens erstattet und an den Geschädigten ausgezahlt. Sollte ein erhebliches Mitverschulden durch den Ersatzverpflichteten vorliegen, kann laut §14 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wildschadensausgleichskasse der Wildschadensausgleich, durch den Geschäftsführer, mit Zustimmung des Kassenvorstandes, in besonderen Fällen gemindert werden.

    Diese besonderen Fälle sind in § 14 Abs. 3 Bst. a – e der Hauptsatzung geregelt.

    • Die Beitragspflicht für den Grund- und Schadensbeitrag entsteht mit Beginn des Kassenjahres 2013/2014.
      Die Ersatzpflichtigen, die im Jagdjahr 2012/2013 Wildschaden hatten und durch die Wildschadensausgleichskasse ausgeglichen wurden, bleiben trotz Änderung der Pachtverhältnisse schadensbeitragspflichtig.
    • Die Beiträge sind innerhalb eine Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides fällig.

Stavenhagen, den 15.04.2013

Edgar Will / Kassenvorsteher