Tagesordnung der Mitgliederversammlung der WSAK MSP am 14.03.2015

Tagungsort:  17087 Altentreptow, Oberbaustr. 62 – Saal des Fritz-Reuter-Hauses
Beginn:  09°° Uhr
Ende: gegen ca. 13°° Uhr

  1. Begrüßung durch den Kassenvorsteher und Bekanntgabe des Versammlungsleiters
  2. Bekanntgabe und Beschluss der Tagesordnung
  3. Ausführungen zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
  4. Rechenschaftsbericht der WSAK MSP / Vorsteher WSAK  – Edgar Will
  5. Ausführungen zum Wildschadensgeschehen / Geschäftsführer WSAK – Manfred Bergmann
  6. Ausführungen zur finanziellen Lage der WSAK / Schatzmeister WSAK – Toni Jaschinski
  7. Bericht der Rechnungsprüfer der WSAK / Hauptrechungsprüfer WSAK – Klaus Spiegel
  8. Diskussion zu Punkt TOP 4 – 7
  9. Abstimmung zu TOP 4 und 6 / Entlastung des Vorstandes
  10. Kurze Pause
  11. Wahl einer Wahlkommission
  12. Vorstellung des Abwahlantrages und Begründung zur Abwahl Frau Schipmann aus dem Vorstand der WSAK
  13. Abstimmung über die Abwahl laut TOP 11
  14. Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes, für den Fall, dass die Mitgliederversammlung für die Abwahl von Frau Schipmann votiert
  15. Schlusswort des Vorstehers der WSAK

Edgar Will

Kassenvorsteher

 

Einladung zur Mitgliederversammlung

Der Vorstand der WSAK MSP lädt entsprechend § 7 Absatz 1 der am 03.03.2012 auf der Gründungsversammlung in Basepohl beschlossenen Hauptsatzung, sowie entsprechend § 27 Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4 des Landesjagdgesetzes, alle Mitglieder der WSAK MSP zur Mitgliederversammlung ein.

Ort:  17087 Altentreptow, Oberbaustr. 62 –  Saal des Fritz-Reuter-Hauses
(öffentliche Parkplätze sind in unmittelbarer Nachbarschaft des Fritz-Reuter-Hauses  vorhanden)

Termin: 14.03.2015  Beginn: 09.00Uhr, Einlass ab 08.30 Uhr

Gesetzliche Mitglieder der WSAK MSP sind laut § 3, Absatz 1 der Hauptsatzung der WSAK MSP sowie § 27, Absatz 1 des Landesjagdgesetzes, die im Kassengebiet ansässigen:

  • Jagdgenossenschaften,
  • Eigentümer eines Jagdbezirkes,
  • Pächter oder die Benannten eines Jagdbezirkes,
  • Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften.

Freiwillige Mitglieder entsprechend § 3 Absatz 2 der Hauptsatzung der WSAK MSP sind ebenso eingeladen.
Laut § 7, Absatz 1 der Hauptsatzung der WSAK MSP, hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Edgar Will

Kassenvorsteher

 

Beitragsfestsetzung 2014/2015

Bekanntmachung
über die Beitragsfestsetzung zur Wildschadensausgleichskasse des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Kassenjahr 2014/2015

  1. Finanziell beitragspflichtig sind die im §2 der Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse Genannten, deren Jagdbezirksflächen auf dem Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte liegen.
  2.  Für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturen soll der landwirtschaftliche Nutzer, dessen Kulturen in den o.g. Jagdbezirken liegen, Sachbeiträge nach § 3 der Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse leisten.
  3. Grundbeiträge:
    Auf der Vorstandssitzung der Kasse am 27.03.2014 wurden entsprechend der Beschlüsse der MV vom 16.02.2013 folgende Festlegungen getroffen:
    Der Grundbeitrag  je ha Jagdfläche wird für die einzelnen Außenstellen nach der Höhe der ausgezahlten Wildschäden im Jagdjahr 2013 / 2014 wie folgt gestaffelt.  Ausgenommen sind Wasserflächen von Seen ab 30 Hektar und von künstlichen Fischteichen.
    SchadenshöheAST DemminAST MüritzAST MSTAST Neubrandenburg
    0-1000€15 Cent / ha15 Cent / ha35 Cent / ha15 Cent / ha
    1001-2000€20 Cent / ha20 Cent / ha45 Cent / ha20 Cent / ha
    2001-3000€25 Cent / ha25 Cent / ha50 Cent / ha25 Cent / ha
    ab 3001€30 Cent / ha30 Cent / ha60 Cent / ha30 Cent / ha
  4. Schadensbeiträge:
    Für alle Außenstellen der Kasse gilt ein einheitlicher Beitragssatz, der sich aus der Höhe der ausgezahlten Wildschäden des Jagdjahres 2013/2014 wie folgt errechnet:
    SchadenshöheHöhe des Schadensbeitrages
    0-2000€20% der Schadenssumme
    ab 2001€40% der Schadenssumme
    Die Beiträge werden bis zum 01.06.2014 als Einzelbescheide erhoben.Zum Wildschadensersatz verpflichteten Mitgliedern werden im Schadensfall auf Antrag 90% des Wildschadens erstattet und an den Geschädigten ausgezahlt. Sollte ein erhebliches Mitverschulden durch den Ersatzverpflichteten vorliegen, kann laut §14 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wildschadensausgleichskasse der Wildschadensausgleich, durch den Geschäftsführer, mit Zustimmung des Kassenvorstandes, in besonderen Fällen gemindert werden.Diese besonderen Fälle sind in § 14 Abs. 3 Bst. a – e der Hauptsatzung geregelt.

    • Die Beitragspflicht für den Grund- und Schadensbeitrag entsteht mit Beginn des Kassenjahres 2014/2015.
      Die Ersatzpflichtigen, die im Jagdjahr 2013/2014 Wildschaden hatten und durch die Wildschadensausgleichskasse ausgeglichen wurden, bleiben trotz Änderung der Pachtverhältnisse schadensbeitragspflichtig.
    • Die Beiträge sind innerhalb eine Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides fällig.

Stavenhagen, den 15.04.2014

Edgar Will / Kassenvorsteher

Die WSAK stellt sich vor

Sehr geehrte Landwirte und Jagdgenossen
sehr geehrte Weidgenossinnen und Weidgenossen, sowie Gäste, wir begrüßen Sie auf der Internetseite der Wildschadensausgleichskasse im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.
Die Wildschadensausgleichskasse (WSAK) im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wurde am 03. März 2012, nach der Kreisgebietsreform in Mecklenburg Vorpommern, gegründet. Die WSAK wurde aus den Wildschadensausgleiskassen in den Altkreisen Mecklenburg-Strelitz, Müritz, einem Großteil des Altkreises Demmin und der Stadt Neubrandenburg neu gegründet.
In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt wird eine Wildschadensausgleichskasse (Kasse) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Mitglieder der Kasse sind die Jagdgenossenschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes (Eigenjagdbesitzer), die Pächter eines Jagdbezirkes und die Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften. Alle anderen Landwirte können der Kasse beitreten. Mehrere Kassen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der Kassen die Aufgaben der übrigen Kassen übernimmt. § 165 der Kommunalverfassung gilt entsprechend. Die Kasse untersteht der Fachaufsicht der Jagdbehörde.
Die Kasse hat die Aufgabe, Wildschäden zu verhindern und von Rot-, Dam- und Schwarzwild verursachte Wildschäden auszugleichen. Die Kasse arbeitet kostendeckend und nicht gewinnorientiert. Der Verwaltungsaufwand ist gering zu halten.
Die Kasse regelt ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung durch Satzung (Haupt-/Beitragssatzung). Eine Satzung wird mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Beschließt die Kasse nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Errichtung ihre Hauptsatzung, erlässt und veröffentlicht sie die Jagdbehörde auf Kosten der Kasse. Beschluss und Änderung einer Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung Mustersatzungen gemäß Satz 1 erlassen und vorschreiben, dass bei Einhaltung der Mustersatzungen die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt.
Auf der Gründungsveranstaltung am 03.03.2012 in Basepohl wurde ein neuer Vorstand gewählt. Die Kasse hat ihren Sitz in 17153 Stavenhagen und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Vorstand besteht aus 9 Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder verrichten die Tätigkeit, bis auf ein Mitglied, ehrenamtlich. Auf einer der nächsten Seiten sind die Namen mit der Zuständigkeit und den Kontaktdaten zu finden.
Die WSAK ist für eine Fläche von rund 350.000ha zuständig. Auf dieser Fläche werden ca. 950 Beitragsbescheide erlassen und es werden im Durchschnitt pro Jahr ca. 120 Wildschadensmeldungen bearbeitet. Die auftretenden Wildschäden werden aus den Beiträgen der Kassenmitglieder finanziert, wobei sich die Höhe der Beiträge nach der wirtschaftlichen Lage der Kasse und dem Wildschadensgeschehen des Vorjahres orientiert . An jeder Wildschadenbesichtigung nimmt immer mindestens ein Vorstandsmitglied teil.
Auf den folgenden Seiten können Sie weitere Informationen über die Wildschadensausgleichskasse im Landkreis Mecklenburgisch Seenplatte erhalten.

Mit freundlichem Gruß,
Edgar Will – Kassenvorsteher

Beitragsfestsetzung 2013/14

Bekanntmachung
über die Beitragsfestsetzung zur Wildschadensausgleichskasse des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Kassenjahr 2013/2014

  1. Finanziell beitragspflichtig sind die im §2 der Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse Genannten, deren Jagdbezirksflächen auf dem Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte liegen.
  2.  Für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturen soll der landwirtschaftliche Nutzer, dessen Kulturen in den o.g. Jagdbezirken liegen, Sachbeiträge nach § 3 der Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse leisten.
  3. Grundbeiträge:
    Auf der Vorstandssitzung der Kasse am 10.04.2013 wurden entsprechend der Beschlüsse der MV vom 16.02.2013 folgende Festlegungen getroffen:Der Grundbeitrag  je ha Jagdfläche wird für die einzelnen Außenstellen nach der Höhe der ausgezahlten Wildschäden im Jagdjahr 2012 / 2013 wie folgt gestaffelt. Ausgenommen sind dabei Seen und künstliche Fischteiche.
    SchadenshöheAST DemminAST MüritzAST MSTAST Neubrandenburg
    0-1000€15 Cent / ha15 Cent / ha40 Cent / ha15 Cent / ha
    1001-2000€20 Cent / ha20 Cent / ha50 Cent / ha20 Cent / ha
    2001-3000€25 Cent / ha25 Cent / ha55 Cent / ha25 Cent / ha
    ab 3001€30 Cent / ha30 Cent / ha60 Cent / ha30 Cent / ha
  4. Schadensbeiträge:
    Für alle Außenstellen der Kasse gilt ein einheitlicher Beitragssatz, der sich aus der Höhe der ausgezahlten Wildschäden des Jagdjahres 2012/2013 wie folgt errechnet:
    SchadenshöheHöhe des Schadensbeitrages
    0-2000€20% der Schadenssumme
    ab 2001€40% der Schadenssumme

    Die Beiträge werden bis zum 01.06.2013 als Einzelbescheide erhoben.

    Zum Wildschadensersatz verpflichteten Mitgliedern werden im Schadensfall auf Antrag 90% des Wildschadens erstattet und an den Geschädigten ausgezahlt. Sollte ein erhebliches Mitverschulden durch den Ersatzverpflichteten vorliegen, kann laut §14 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wildschadensausgleichskasse der Wildschadensausgleich, durch den Geschäftsführer, mit Zustimmung des Kassenvorstandes, in besonderen Fällen gemindert werden.

    Diese besonderen Fälle sind in § 14 Abs. 3 Bst. a – e der Hauptsatzung geregelt.

    • Die Beitragspflicht für den Grund- und Schadensbeitrag entsteht mit Beginn des Kassenjahres 2013/2014.
      Die Ersatzpflichtigen, die im Jagdjahr 2012/2013 Wildschaden hatten und durch die Wildschadensausgleichskasse ausgeglichen wurden, bleiben trotz Änderung der Pachtverhältnisse schadensbeitragspflichtig.
    • Die Beiträge sind innerhalb eine Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides fällig.

Stavenhagen, den 15.04.2013

Edgar Will / Kassenvorsteher